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Erbrecht

Erben und Vererben sind mehr als rein juristische Angelegenheiten. Neben rechtlichen Fragen zum Erbrecht geht es beim Erben fast immer um Emotionen und familieninterne Konflikte. Als Spezialistin im Bereich Erbrecht gehe ich mit dieser Ausnahmesituation souverän und einfühlsam um mit dem Ziel, eine für Sie optimale Lösung Ihrer außergerichtlichen bzw. gerichtlichen erbrechtlichen Problematik zu erarbeiten. 

 

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Pflichtteilsrecht
Erbauseinandrsetzung
Testament

Pflichtteilsrecht

Wenn ein naher Angehöriger im Testament nicht bedacht wurde, steht ihm gegebenenfalls ein Pflichtteilsanspruch zu. Dieser muss sodann zeitnah geltend gemacht werden. 

Jeder Erblasser kann zwar grundsätzlich über sein Vermögen frei verfügen. Dennoch kann ein Angehöriger, der gesetzlich erbberechtigt wäre, aber mittels Testament von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, häufig einen Pflichtteilsanspruch durchsetzen. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dem Pflichtteilsberechtigten steht gegenüber den Erben ein umfassender Auskunftsanspruch über den vorhandenen Nachlass zu. 

Bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche nach einem Todesfall in der Familie kommt es häufig zu gefühlsbetonten Konflikten. Meine vorranginge Aufgabe als Rechtsanwältin ist es daher, Ihre familiäre Situation, die bestehenden Beziehungsgeflechte und Ihre Erwartungen sowie Ziele zu erfassen und gegebenenfalls mit großem Engagement durchzusetzen.

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Erbauseinandersetzung

Hat der Verstorbene mehrere Erben hinterlassen, bilden diese Erben eine Erbengemeinschaft. Das bedeutet, dass die Erbengemeinschaft nur gemeinschaftlich über den Nachlass verfügen kann, bis die Erbengemeinschaft tatsächlich aufgelöst wird. Die Auflösung der Erbengemeinschaft kann jederzeit und von jedem Erben verlangt werden, es sei denn, das Testament sieht hierfür eine andere Bestimmung vor. Kann zwischen den Erben keine Einigung erzielt werden, wird eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht zu vermeiden sein.

Daher ist es enorm wichtig, dass bereits im Vorfeld durch klare Verfügungen und Testamente Streitereien der Erben vermieden werden.

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Testament

Das Thema Testament wird von den meisten gern umgegangen, obwohl es gerade hier wichtig ist, möglichst frühzeitig Regelungen für den Erbfall zu treffen. Nur so lassen sich spätere Auseinandersetzungen der Erben – häufig leider auch zwischen hinterbliebenen Ehegatten und Kindern – vermeiden.

Das Testament bietet hierzu verschiedene Möglichkeiten an, die gesetzlichen Regelungen entsprechend den persönlichen Wünschen und Vorstellungen abzuändern. Grundsätzlich reicht häufig ein privatschriftliches Testament, das heißt, ein eigenhändig geschriebenes und unterschriebenes Testament, das entweder Zuhause aufbewahrt oder beim zuständigen Amtsgericht/Nachlassgericht hinterlegt werden kann.

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Gemeinschaftliches Testament

Sowohl Eheleute als auch eingetragene Lebenspartner haben die Möglichkeit, erbrechtliche Folgen gemeinsam zu regeln und demgemäß verbindliche Entscheidungen zu treffen. Das bedeutet sodann! aber auch, dass gemeinschaftliche Testamente, soweit sie keine andere Regelung enthalten, häufig eine Bindungswirkung entfalten mit der Folge, dass der überlebende Ehegatte nach Eintritt des ersten Erbfalles das Testament nicht mehr ändern kann. Ein solches Testament mit seinen weitreichenden Konsequenzen sollte daher gut bedacht sein. Lassen Sie sich in jedem Falle fachkundig beraten, ob und welches Testament in Ihrem Falle sinnvoll ist.

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Patientenverfügung und Vorsorgevollmachten

Durch eine Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung haben Sie die Möglichkeiten, selbst zu bestimmen, was mit Ihnen passiert, wenn eigenes Handeln nicht mehr möglich ist.

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Vorsorgevollmacht

Durch die Vorsorgevollmacht haben Sie es in der Hand zu bestimmen, wer für Sie handeln darf, wenn Sie hierzu selbst nicht mehr in der Lage sind. In der Vollmacht können Sie individuell festlegen, welche Angelegenheiten durch wen wahrgenommen werden dürfen. Auch bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft bietet sich eine Vorsorgevollmacht an, da sie eine gute Möglichkeit darstellt, dem Lebenspartner im Fall der Fälle mit der Interessenwahrnehmung zu betrauen.

In der Vorsorgevollmacht kann sodann auch bestimmt werden, wer bei entsprechender Notwendigkeit für Sie als Betreuer ausgewählt werden soll.

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Patientenverfügung

Die Patientenverfügung gibt Ihnen die Möglichkeit zu entscheiden, welche Behandlungsmethoden von Ärzten vorgenommen werden dürfen, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, zu entscheiden. Insbesondere enthält die Verfügung Regelungen zu lebensverlängernden Maßnahmen.

Ich berate Sie umfassend über Umfang und Möglichkeiten der entsprechenden Verfügungen und erarbeite mit Ihnen Ihre individuelle Vorsorgevollmacht/Patientenverfügung.

Vorsorevollmacht
Patietenvefügung
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