BAG, Urteil vom 25.01.2023 - 10 AZR 109/22
Urlaubs- und Weihnachtsgeld bei betrieblicher Übung
Das Bundesarbeitsgericht hat eine neue Entscheidung zu der in vielen Arbeitsverträgen verwendete Klausel zur Freiwilligkeit bei der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld getroffen. Demnach muss ein Arbeitgeber, der in seinen Arbeitsverträgen eine Vertragsklausel verwendet, die mehrere Ergebnisse zulässt und mithin nicht eindeutig ist, als Verwender des vorformulierten Arbeitsvertrages in diesem Fall die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen.
Das gilt insbesondere für Sonderzuwendungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Ein demgemäß vorgegebener Freiwilligkeitsvorbehalt, der so ausgelegt werden kann, dass er auch spätere Individualabreden über die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld erfasst, soll den Arbeitnehmer daher unangemessen benachteiligen und ist deshalb unwirksam. D. h., der Arbeitgeber kann sich auf eine entsprechende Klausel hinsichtlich der Freiwilligkeit bezüglich Urlaubs- und Weihnachtsgeld nicht berufen. Auch in Fällen, in denen der Arbeitgeber die Sonderzahlung nach billigem Ermessen bestimmen will, trägt der Arbeitgeber die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung die Grenzen des ihm nach § 315 Abs. 1 BGB zustehenden Entscheidungsspielraums eingehalten hat. Reicht ein diesbezüglicher Vortrag nicht aus, fehlt es an einer Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen.
In diesem Fall ist eine Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht auf der Grundlage des Vortrags der Parteien zu treffen (§ 315 III 2 BGB).